Ausstellungsbedingungen lovebee Hochzeitsmessen
Veranstalter der lovebee Hochzeitsmessen ist CUNIQUE GmbH
Geschäftsführerin Catrin Spengler | Bergstr. 10 | 71263 Weil der Stadt
Diese Ausstellerbedingungen gelten für alle Aussteller der Veranstaltung.
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese Bedingungen verbindlich an.
§ 1 Anmeldung
Die verbindliche Anmeldung für die lovebee Hochzeitsmessen erfolgt entweder über das Anmeldeformular oder das digitale Booking. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter zustande. Welche Aussteller zur Messe zugelassen werden, entscheidet die Veranstaltungsleitung und behält sich vor, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Sollten Rechnungen nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen werden, wird der Vertrag seitens des Veranstalters aufgehoben. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der gebuchten Leistungen zu entrichten.
§ 2 Anerkennung der Hallenordnung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die ihm zugehende Hallenordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Brandschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.
§ 3 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Veranstaltungsleitung unter Berücksichtigung des Standplatzwunsches. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht garantiert. Bei Vergabe alternativer Standflächen als im Formular angegeben, wird der Aussteller zuvor kontaktiert. Bei gleichen Platzierungswünschen entscheidet das Eingangsdatum der Anmeldung. Das Ziel, dem Besucher eine interessante und abwechslungsreiche Messe zu präsentieren, steht im Vordergrund. Die Standplatzierung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung und der Bekanntgabe der vorläufigen Standnummer mitgeteilt. Die endgültige Standnummernvergabe erfolgt mit dem finalen Hallenplan, ca. 14 Tage vor Messebeginn und etwaiger Neunummerierung der Stände zur einfacheren Besucherführung. Geringfügige Abweichungen der Standgröße berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete. Der Veranstalter behält sich Änderungen der Hallenaufteilung, Standgrößen und Standnummern vor, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
Bei kurzfristigen Standbuchungen (später als 14 Tage vor der Veranstaltung) sind Beanstandungen von Lage und Größe nicht mehr möglich. Ebenso wird bei kurzfristigen Buchungen der Druck im Hallenplan unmöglich. Eine Kostenreduzierung der Standpreise erfolgt dadurch jedoch nicht. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Veranstaltungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Unteraussteller und Mitaussteller sind gebührenpflichtig, müssen vom Veranstalter genehmigt werden und haben die Servicepauschale zu bezahlen. Bei Gemeinschaftsständen muss ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter in der Anmeldung benannt werden, der die Gruppe vertretend mit der Veranstaltungsleitung kommuniziert. Jeder der Aussteller eines Gemeinschaftsstands haftet als Gesamtschuldner.
§ 5 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Die lovebee Hochzeitsmessen werden mit offenem Konzept durchgeführt, d.h. Trenn- und Seitenwände sind weder zwingend noch vorhanden und können an wenigen Standorten als Extras zugebucht werden. Die Standausstattung obliegt dem Aussteller. Folgende Richtlinien sind einzuhalten:
– Die Abgrenzungen von den Nachbarständen müssen klar ersichtlich sein.
– etwaige Seiten-/Rückwände dürfen maximal 3m hoch sein.
– die Standmaße sind einzuhalten, die Gänge dürfen nicht als Ausstellungsfläche genutzt werden.
– jeder Aussteller muss für die gesamte Veranstaltungsdauer seinen Stand gut sichtbar mit Namen und Anschrift kennzeichnen.
Folgendes ist untersagt:
– Blockieren von Fluchtwegen
– übermäßige Lärmbelästigung
– aggressive Verkaufspraktiken
– Werbung außerhalb der zugewiesenen Standfläche
Der Veranstalter kann Änderungen verlangen, wenn Sicherheits- oder Veranstaltungsinteressen beeinträchtigt werden.
Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Veranstaltungsleitung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen, bzw. eigenem Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
§ 6 Aufbau
Die genauen Aufbauzeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben und erfolgen i.d.R. am Tag vor der Veranstaltung nachmittags sowie am ersten Veranstaltungstag vor Messebeginn am Morgen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand bis spätestens eine Stunde vor Messeöffnung fertig zu stellen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Veranstaltungsleitung gemeldet werden. Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein, Waren sind hiervon ausgeschlossen.
§ 7 Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Messedauer zu besetzen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Angefallener Müll muss selbst entsorgt werden.
§ 8 Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
§ 9 Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Eine Nachtwache ist nicht vorgesehen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Veranstaltungsleitung erfolgen.
§ 10 Werbung und Promotion
Werbemaßnahmen sind ausschließlich innerhalb der eigenen Standfläche erlaubt. Das Verteilen von Flyern oder Werbematerial außerhalb des eigenen Standes bedarf der Zustimmung des Veranstalters
§ 11 Mieten und Kosten
Die Standmieten sind der Anmeldung zu entnehmen. Ebenso die Preise für zusätzliche Werbemaßnahmen und Standausstattung.
§ 12 Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit Die Anzahlung in Höhe von 50% der gebuchten Leistungen ist sofern auf der Anmeldebestätigung nicht explizit anders vermerkt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten. Der Restbetrag ist bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zu bezahlen. Aussteller, die später als 6 Wochen vor der Veranstaltung buchen, müssen den Gesamtbetrag in voller Höhe sofort entrichten.
b) Zahlungsverzug Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben. Die Veranstaltungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände, anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern.
c) Pfandrecht Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
§ 13 Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen und muss vom Veranstalter auch schriftlich bestätigt werden. Wird einem Rücktritt stattgegeben, behält sich der Veranstalter Unkostenentschädigungen wie folgt vor: 1. bei Rücktritt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung: 25% der gebuchten Leistungen 2. bei Rücktritt später als 8 Wochen vor der Veranstaltung: 50% der gebuchten Leistungen 3. bei Rücktritt später als 4 Wochen vor der Veranstaltung: 75% der gebuchten Leistungen 4. Nichterscheinen bei der Veranstaltung: 100 % der gebuchten Leistungen Die Entschädigungen sind auch zu entrichten, wenn der Mieter seinen Stand an Dritte übergibt. Findet die Veranstaltungsleitung Ersatz, so findet ebenso keine Minderung der Entschädigungen statt.
§ 14 Änderungen – höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung abgesagt oder vorzeitig beendet werden, ist der Veranstalter berechtigt, bereits entstandene Organisationskosten anteilig einzubehalten.
b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
c) die Ausstellung zu verkürzen Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
§ 15 Werbung auf der Veranstaltung
Werbung jeder Art ist nur innerhalb des eigenen Standes erlaubt. Fremdwerbung, wie z.B. vom Hausfloristen oder Hauscatering etc. sind ausdrücklich untersagt. Die Veranstaltungsleitung wird dies prüfen und ggf. nachträglich bei Fremdwerbung, Kosten wie für Unteraussteller geltend, in Rechnung stellen. Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtdarbietungen bedürfen einer Genehmigung durch die Veranstaltungsleitung. Um ein schönes Messegesamtbild zu schaffen, sind Rabatte, %-Schilde und gekennzeichnete Nachlässe untersagt. Die Veranstaltungsleitung behält sich vor, diese vom Aussteller sofort entfernen zu lassen. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, wird er von der nächsten Messe ausgeschlossen.
§ 16 Mögliche Übertragung der Veranstaltung
Im Falle eines Wechsels des Veranstalters der Messe (z. B. Übernahme, Inhaberwechsel) bleiben bereits abgeschlossene Anmeldungen und die dazugehörigen Verträge mit den Ausstellern vollständig gültig. Alle Rechnungen werden ab dem etwaigen Wechsel auf den neuen Veranstalter ausgestellt (Name, Steuernummer, Bankverbindung). Die Rechte und Pflichten der Aussteller bleiben unverändert; es entstehen keine Nachteile.
§ 17 Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder beauftragte Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden an: – Veranstaltungsort – Ständen anderer Aussteller – Besuchern der Veranstaltung Der Aussteller stellt den Veranstalter von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 18 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden durch: – Diebstahl – Verlust – Beschädigung von Ausstellungsgütern – Handlungen von Besuchern übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 19 Versicherung
Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wird jedem Aussteller dringend empfohlen. Der Veranstalter kann einen Versicherungsnachweis verlangen.
§ 20 Fotografieren – Zeichnen
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet. Während der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Aufnahmen für Marketing- und Pressezwecke des Veranstalters verwendet werden dürfen.
§ 21 Verkauf von Waren und Dienstleistungen
Der Verkauf und die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen ist nur im Rahmen des angemeldeten Angebots erlaubt. Der Aussteller ist selbst verantwortlich für: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Gewerbeanmeldung steuerliche Pflichten Produktsicherheit Preiskennzeichnung
§ 22 Lebensmittel und Catering
Die Ausgabe von Lebensmitteln oder Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Alle gesetzlichen Hygiene- und Lebensmittelvorschriften sind vom Aussteller einzuhalten.
§ 23 Hausrecht
Der Veranstalter übt während der gesamten Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und des Personals ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann ein Aussteller von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
§ 24 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Veranstalters.
§ 25 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellerbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.
§ 26 Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 27 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Weil der Stadt, 10.03.2026
